Statuten des KECB |
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Anmerkung: |
Alle Personenbezeichnungen sind in der männlichen Form genannt, sie gelten ebenfalls für weibliche Personen |
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Art. 1 |
Der Katzen- und Edelkatzenclub Bern (KECB) ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
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Art. 2 |
Der Katzen- und Edelkatzenclub Bern (KECB) ist eine Sektion der FFH (Fédération Féline Helvétique). Er anerkennt deren Statuten und Reglemente. |
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Art. 3 |
Der Sitz des Clubs ist am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. |
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Art. 4 |
Der Club verfolgt nachstehende Zwecke: |
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a) |
Zusammenschluss von Katzenliebhabern und -züchtern im Kanton Bern und darüber hinaus |
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b) |
Förderung der Kenntnisse, des Verständnisses und der artgerechten Haltung aller Katzenrassen inklusive Hauskatzen |
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1. |
Die Aufklärung über Rasse, Aufzucht, Haltung und Pflege der Katzen. |
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2. |
Die Förderung der Reinzucht der Edelkatzen sowie die Unterstützung der Züchter. |
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3. |
Die Information der Katzenbesitzer. |
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4. |
Schutz der Katzen in jeder Hinsicht. |
Art. 5 |
Zur Erreichung dieses Zweckes sieht der Club vor: |
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a) |
Vereinsanlässe. |
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b) |
Ausstellungen, in dem von der FFH festgelegten Gebiet. |
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c) |
Die Verpflichtung der Mitglieder, die Katzenzucht artgerecht und den Reglementen der FFH/FIFe entsprechend auszuüben. |
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Art. 6 |
Der Club verwendet zur Erfüllung seiner Vereinszwecke die Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden sowie die Erträge aus Ausstellungen. |
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II. Mitgliedschaft: Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Art. 7 |
Anträge der Mitglieder sind schriftlich
an den Vorstand zu richten. |
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Art. 8 |
Der Verein unterscheidet zwischen Aktiv- und Passivmitgliedschaft. |
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Art. 9 |
Aktivmitgliedschaft = A-Mitglied |
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Aktivmitglied wird: |
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a) |
wer eine Katzenzucht im Sinne des Vereinszwecks halten will, |
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b) |
wer als Aussteller an Katzenausstellungen teilnehmen will, |
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c) |
wer eine Laufbahn als Richter einschlagen will, |
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d) |
Katzenfreunde im allgemeinen. |
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Rechte: |
1. |
Gesetzliche Rechte. |
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2. |
Statutarische Rechte. |
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3. |
Wahl- und Stimmrecht, Vorschlagsrecht an Generalversammlungen. |
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4. |
Durch die Vereinsmitgliedschaft einem Dachverband anzugehören d.h., durch Delegierte in dieser Organisation vertreten zu sein. |
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5. |
Einen Zwingernamen zu führen. |
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6. |
Katzen beim Stammbuchsekretariat eintragen zu lassen. |
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7. |
An Katzenausstellungen teilzunehmen. |
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8. |
An allen Vereinsanlässen teilzunehmen. |
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Pflichten: |
1. |
Einhaltung sämtlicher Reglemente und Vorschriften der FFH/FIFe |
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2. |
Auskunftspflicht gegenüber dem Zucht-Obmann sowie den Zuchtkontrolleuren. |
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3. |
Mithilfe bei Ausstellungen. |
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4. |
Allgemeine Mitgliederpflichten gemäss Statuten. |
Art. 10 |
Passivmitgliedschaft = B-Mitglied |
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Passivmitglied wird: |
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a) |
wer bereits in einer anderen Sektion der FFH die Aktivmitgliedschaft hat, |
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b) |
Katzenfreunde im allgemeinen. |
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Rechte: |
1. |
Gesetzliche Rechte. |
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2. |
Statutarische Rechte. |
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3. |
An allen Vereinsanlässen teilzunehmen. |
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4. |
Wahl- und Stimmrecht an Generalversammlungen. |
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Pflichten: |
1. |
Verzicht als Vorstandsmitglied tätig zu sein. |
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2. |
Verzicht auf die Teilnahme an Katzenausstellungen. |
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3. |
Verzicht als Delegierter beim Dachverband zu figurieren. |
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4. |
Verzicht, die Katzen beim Stammbuchsekretariat eintragen zu lassen. |
Art. 11 |
Der Vorstand nimmt Neumitglieder auf oder lehnt sie ab. Die Ablehnung kann ohne Angabe der Gründe erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der ersten Beitragszahlung. |
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Art. 12 |
Für Mitglieder, welche aus einer anderen Sektion der FFH ausgeschlossen worden sind, gelten die Regeln der FFH-Statuten. |
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Art. 13 |
Wird der Antrag gestellt eine B-Mitgliedschaft in eine A-Mitgliedschaft umzuwandeln oder umgekehrt, kann dieser Antrag ohne Angabe der Gründe abgelehnt werden. Dem Mitglied steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Das Rekursbegehren ist innert 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Bescheides, mit eingeschriebenem Brief an das Sekretariat zu richten. |
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Art. 14 |
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. |
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Art. 15 |
Personen, welche bis 30. September unserem Verein beitreten, bezahlen den vollen Mitgliederbeitrag. Ab 1. Oktober gilt ein reduzierter Beitrag. Personen, welche im Dezember beitreten, bezahlen erst ab dem folgenden Vereinsjahr. |
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Art. 16 |
Der Vorstand kann Mitglieder, die den Beitrag
nicht bezahlt haben, bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtung
von sämtlichen Vereinsleistungen und Rechten ausschliessen.
Vergleiche Art. 35, Abs. 3 nachstehend. |
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Art. 17 |
Austritt |
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a) |
Der Austritt muss schriftlich bis spätestens 31.Dezember (Datum des Poststempels) an den Vorstand erfolgen. Andernfalls besteht die Beitragspflicht für ein weiteres Jahr. |
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b) |
Das austretende Mitglied haftet für alle seine Verpflichtungen, wie rückständige und laufende Jahresbeiträge etc. |
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Art. 18 |
Ausschluss |
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Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er teilt den Entscheid dem Mitglied schriftlich mit. Dem Betroffenen steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Das Rekursbegehren ist innert 30 Tagen nach Erhalt des Bescheides, mit eingeschriebenem Brief an das Sekretariat zu richten. Der Ausschluss wird dem Landesverband und den angeschlossenen Sektionen mitgeteilt. |
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Als Ausschlussgründe gelten insbesondere: |
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a) |
Grobe Verstösse gegen die Interessen, gegen das Ansehen, oder gegen die Statuten des Vereins oder der FFH. |
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b) |
Stammbaumvergehen, Fälschungen, wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Stammbuchsekretariat. |
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c) |
Betrug oder Täuschung beim Verkauf von Katzen. |
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d) |
Missachtung der Prinzipien des Tierschutzes. |
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e) |
Das nicht Bezahlen des Jahresbeitrages. |
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Art. 19 |
Ehrenmitgliedschaft |
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Für besondere Verdienste im Verein kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages entbunden. |
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Art. 20 |
Freimitgliedschaft |
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Freimitglied wird, wer während 25 Jahren
ununterbrochen dem Verein angehört. |
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III. Die Organe des Clubs |
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Art. 21 |
Die Organe des Vereins sind: |
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a) |
die Generalversammlung (GV) |
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b) |
der Vorstand |
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c) |
die Rechnungsrevisoren |
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d) |
die Delegierten |
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e) |
die Zuchtkontrolleure |
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f) |
weitere Kommissionen |
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a) die Generalversammlung (GV) |
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Art. 22 |
a) |
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. |
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b) |
Sie findet im 1. Quartal des neuen Vereinsjahres statt. Die Einladung erfolgt durch Rundschreiben mindestens 20 Tage vor Versammlungsdatum. |
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c) |
Anträge der Mitglieder müssen bis spätestens am 31. Dezember zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung schriftlich dem Sekretariat eingereicht werden. |
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d) |
Die Traktanden werden mit der Einladung bekannt gegeben. |
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e) |
Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder statt. |
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f) |
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei die Bestimmungen über die Auflösung des Vereins vorbehalten bleiben. |
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Art. 23 |
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben: |
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a) |
Wahl der Stimmenzähler |
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b) |
Protokoll der letztjährigen Generalversammlung |
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c) |
Mutationen (Ein- und Austritte) |
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d) |
Jahresbericht des Präsidenten |
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e) |
Jahresbericht des Kassiers und Budget |
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f) |
Jahresbericht der Rechnungsrevisoren |
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g) |
Déchargeerteilung an den Vorstand und die weiteren Vereinsorgane |
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h) |
Wahlen |
- Präsident |
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i) |
Festsetzung des Jahresbeitrages für das kommende Geschäftsjahr |
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k) |
Anträge des Vorstandes |
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l) |
Anträge der Mitglieder |
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m) |
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
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n) |
Ernennung von Freimitgliedern |
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o) |
Jahresprogramm |
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p) |
Abberufung von Vereinsorganen mit 2/3 Mehrheit |
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q) |
Verschiedenes |
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b) der Vorstand |
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Art. 24 |
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, nämlich: |
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- Präsident |
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a) |
Die Amtsdauer beträgt 3 (drei) Jahre,
nach deren Ablauf Wiederwählbarkeit besteht. Während
einer Amtsdauer neugewählte Vorstandsmitglieder treten in
die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt
worden sind. |
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b) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnimmt. |
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c) |
Der Vorstand mit Partner wird von der Jahresbeitragspflicht befreit. |
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d) |
Zwei Vorstandsmitglieder die im gleichen Haushalt leben, verwandt oder verschwägert sind, dürfen zusammen keine Kollektivunterschrift leisten. |
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Art. 25 |
Aufgaben des Vorstands: |
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a) |
Geschäftsführung und allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins. |
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b) |
Vollziehung der Vereinsbeschlüsse. |
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c) |
Vertretung des Vereins nach aussen. |
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d) |
Einberufung von Generalversammlungen. |
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e) |
Ausarbeiten neuer Statuten (es kann auch eine Kommission eingesetzt werden). |
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f) |
Ausgabenkompetenz: Für jährliche,
nicht budgetierte Ausgaben bis Fr. 5'000.--. |
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|
g) |
Der Vorstand ist befugt, für besondere Aufgaben, wie z.B. Organisation von Ausstellungen oder Abklärungen von Zuchtfragen aber auch zur Lösung anderer Probleme im Rahmen des Vereinszwecks Kommissionen zu bestellen. |
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|
|
h) |
Der Vorstand ist befugt, sämtliche Finanzbelange, im Rahmen des laufenden Budgets, einer externen Stelle in Auftrag zu geben. |
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Art. 26 |
Präsident |
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|
|
a) |
Aufgaben: |
|
|
|
|
- Leitung der gesamten Vereinstätigkeit. |
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|
|
b) |
Kompetenzen |
|
|
|
|
- Kollektivunterschrift (mit Vizepräsident
oder Kassier) für sämtliche Ausgaben oder Vereinbarungen,
die den Verein rechtlich binden. |
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Art. 27 |
Vizepräsident |
||
|
|
a) |
Aufgaben: |
|
|
|
|
- Vertretung des Präsidenten bei dessen
Verhinderung. |
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|
|
b) |
Kompetenzen: |
|
|
|
|
- Kollektivunterschrift (mit Präsident oder Kassier) für sämtliche Ausgaben oder Vereinbarungen, die den Verein rechtlich binden mit Präsident oder Kassier. |
|
Art. 28 |
Sekretär |
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|
|
a) |
Aufgaben: |
|
|
|
|
- Protokollführung
bei Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. |
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|
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b) |
Kompetenzen: |
|
|
|
|
- Einzelunterschrift für alle technischen Korrespondenzen. |
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Art. 29 |
Kassier |
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|
|
a) |
Aufgaben: |
|
|
|
|
- Führung der Vereinsbuchhaltung, die
jeweils per Ende Vereinsjahr abgeschlossen wird (siehe auch Art. 25 h hiervor). |
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|
|
b) |
Kompetenzen: |
|
|
|
|
- Kollektivunterschrift (mit Präsident oder Vizepräsident) für sämtliche Ausgaben oder Vereinbarungen, die den Verein rechtlich binden. - Einzelunterschrift für den sich aus dringenden Vereinsgeschäften ergebenden Kassaverkehr, nach Rücksprache mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten, bis zu Fr. 2'000.-- pro Jahr. |
|
Art. 30 |
Beisitzer |
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|
a) |
Aufgaben: |
|
|
|
|
- Unterstützung der übrigen Vorstandsmitglieder
in ihren Aufgaben. |
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|
|
b) |
Kompetenzen: |
|
|
|
|
- Einzelunterschrift für alle technischen Korrespondenzen. |
|
c) die Rechnungsrevisoren |
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Art. 31 |
Von der GV werden drei Rechnungsrevisoren
bestimmt (1. Revisor, 2. Revisor sowie ein Ersatz-Revisor).Der
Dienstälteste Revisor (1. Revisor) scheidet nach der Jahresrevision
automatisch aus. Es besteht Wiederwählbarkeit nach einem
zweijährigen Unterbruch. Der 2. Revisor wird 1. Revisor
und der Ersatz-Revisor wird 2. Revisor. Die Generalversammlung
wählt somit im Normalfall jährlich einen neuen Ersatz-Revisor.
Sollte ein oder mehrere Revisoren vorzeitig ausscheiden rutschen
die bereits gewählten Revisoren automatisch nach. Die Generalversammlung
wählt die nötige Anzahl Revisoren und bezeichnet deren
Rangfolge. |
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a) |
Aufgaben: |
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- Überprüfen der Vereinsbuchhaltung: |
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d) die Delegierten |
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Art. 32 |
Die Delegierten vertreten die Interessen des Vereins beim Dachverband. Die Amtszeit beträgt 3 (drei) Jahre. Es besteht Wiederwählbarkeit. |
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e) der Zuchtobmann, die Zuchtkontrolleure |
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Art. 33 |
Der Zucht-Obmann ist Mitglied des Vorstandes. Er und zwei Zuchtkontrolleure werden durch die GV auf die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Es besteht Wiederwählbarkeit. |
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a) |
Aufgaben: |
|
|
|
|
- Die Aufgaben der Zuchtkontrolleure sind
durch die FFH-Reglemente
festgelegt. |
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f) Kommissionen |
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Art. 34 |
Kommissionen werden durch den Vorstand bestimmt und eingesetzt. |
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IV. Geschäftsjahr und finanzielle Bestimmungen |
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Art. 35 |
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Auf dieses Datum ist die Rechnung abzuschliessen. |
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|
Die finanziellen
Mittel des Vereins setzten sich zusammen aus: |
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|
|
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich vorausbezahlt und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zahlbar. Nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist befindet sich das Mitglied, auch ohne schriftliche Mahnung, in Verzug. Mitglieder welche anlässlich von ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlungen mit Ihren Beitragszahlungen im Verzug sind, sind an diesen nicht stimmberechtigt. Vergleiche Art. 16 vorstehend. |
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|
|
Der Vorstand ist verpflichtet, das Vermögen risikofrei und zinstragend anzulegen. |
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Art. 36 |
Spesenregelung |
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a) |
Den Vorstandsmitgliedern werden die effektiven Auslagen vergütet. Die Festsetzung weiterer Entschädigungen erfolgt durch die Generalversammlung. |
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|
b) |
Den Rechnungsrevisoren, den Delegierten sowie den Zuchtkontrolleuren werden die Reisespesen und die Verpflegungskosten vergütet. |
V. Wahlen/Abstimmungen/Geschäftsordnung |
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Art. 37 |
a) |
Alle Organe des Vereins werden in direkter Wahl anlässlich der GV gewählt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr. Bei weiteren Wahlgängen das relative Mehr. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird. |
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b) |
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. |
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c) |
Bei der Déchargeerteilung sind die betroffenen Organe nicht stimmberechtigt. |
VI. Wahlen/Abstimmungen/Geschäftsordnung |
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Art. 38 |
Die Auflösung des Vereins wird durch eine, ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit 4/5 Zustimmung der anwesenden Mitglieder beschlossen. |
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a) |
Die Liquidation des Vereins findet dann durch den Vorstand statt, falls die GV nicht besondere Liquidatoren beauftragt. |
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b) |
Ein allenfalls bei der Auflösung des Vereins noch vorhandenes Vereinsvermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden. Es wird dem Dachverband FFH zur Aufbewahrung übergeben, welcher es risikosicher und zinstragend anlegen muss. Falls sich innert 10 Jahren ein neuer Verein mit gleichen Zielen im Vereinsgebiet bildet, ist das Vermögen dem neuen Club auszuhändigen, sofern sich dieser den Bestimmungen der FFH unterstellt. |
Art. 39 |
Erfolgt die Auflösung des Vereins aufgrund von Unstimmigkeiten entscheidet vorgenannte Generalversammlung. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss darf ausschliesslich Tierschutzorganisationen zugeführt werden. |
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VII. Schlussbestimmungen |
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Art. 40 |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen. |
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Art. 41 |
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist in allen Fällen Bern. |
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Art. 42 |
Diese Statuten treten mit Annahme durch die ordentliche Generalversammlung vom 14. März 2003 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 8. Oktober 1993. |
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Schönbühl, 14. März 2003 |
Der Präsident Die Sekretärin |
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| Copyright by: Katzen- und Edelkatzenclub Bern |
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Contact Admin: J. Keller |
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